Die EU-Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates. Danach können sich z.B. in Deutschland insbesondere Handwerker, freiberuflich Tätige usw. niederlassen und tätig werden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit muss hierbei jedoch auf unbestimmte Zeit angestrebt sein. Zu beachten sind ggf. besondere berufs- und gewerberechtliche Bestimmungen, wie sie auch für Inländer gelten.
Die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit erlaubt grundsätzlich ohne Beschränkungen grenzüberschreitend Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat anzubieten und durchzuführen. Für die Bundesrepublik Deutschland bestehen allerdings noch vorübergehend für drei Wirtschaftszweige Einschränkungen in der Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Erbringung von Dienstleistungen mit Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten ( u.a. Polen, Tschechien) ist für die Wirtschaftssektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekorationen nur im Rahmen des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts und auf Grundlage bilateraler Regierungsvereinbarungen, in denen das so genannte Werkvertragsverfahren geregelt ist, zulässig. Diese Einschränkungen gelten maximal bis zum 30.April 2011.

Jedoch fällt der Berufszweig der -Haushaltshilfen und Betreuungskräfte- nicht hierunter, so dass Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich gilt. Bestimmte Voraussetzungen müssen dennoch gegeben sein.
Wird der Arbeitnehmer von seinem ständigen, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber (z.B. Polen) zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung nach Deutschland entsandt, unterliegt er weiterhin der Sozialversicherung des anderen Mitgliedstaates ( Polen), wenn die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und kein anderer Arbeitnehmer abgelöst wird, dessen Entsendungszeit abgelaufen ist ( sozialversicherungsrechtlichte Entsendung). Wird der Arbeitnehmer lediglich zum Zwecke der Entsendung eingestellt, so muss das entsendete Unternehmen u.a. gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausüben. Die ordnungsgemäße Entsendung wird durch die so genannte Entsendebescheinigung E 101 dokumentiert.
Weiterhin benötigen die Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten der EU bei ordnungsgemäßer Entsendung nach Deutschland keine Arbeitsgenehmigung.
Unter folgendem Link finden Sie die Beschäftigungsverordnung – BeschV vom 22.November 2004.In diesem Dokument ist die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung festgehalten.
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